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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

 

der Firma:

Bode & Kirst GmbH, Rothenburgstraße 15 in 06537 Kelbra, HRB 10936 AG Stendal

Die nachfolgenden Bedingungen zu §§ 1 – 11 gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.

3. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

4. Durch etwaige Änderungen oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verlieren die übrigen Bedingungen nicht ihre Wirksamkeit. Bestehende oder durch Unwirksamkeit einer oder mehrerer Geschäftsbedingungen auftretende Vertragslücken werden durch die gültigen gesetzlichen Bestimmungen geschlossen.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind hinsichtlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis freibleibend.

2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bezüglich der in unserem Angebot aufgeführten Produkte bleibt im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine geänderte Normung.

3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).

4. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.

5. Die im Internet aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein uns bindendes Angebot dar; sie sind vielmehr eine Aufforderung an den Kunden, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

§ 3 Verpackung, Versand, Teillieferung

1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

2. Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Zu Teillieferungen sind wir im zumutbaren Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.

3. Verpackungs- u. Versandkosten trägt – soweit nichts anderes vereinbart ist – der Kunde.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, werden unsere Rechnungen mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall der Zahlung durch Wertpapiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Wertpapier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.

4. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, z.B. der Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt wird.

5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferungen/Leistungen zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

Im Übrigen ist der Kunde zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn  Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

§ 5 Lieferzeit

1. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustandekommt. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.

2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.

3. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadensersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche zu kennzeichnen sind.

4. Vorbezeichnete Einschränkung gilt ebenfalls nicht in Fällen, in denen unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

§ 6 Gewährleistung

1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Im Übrigen bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluß der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

4. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes mitteilen und dabei den Mangel genau bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

6. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln von uns erbrachter Lieferungen und Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Ziff. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- u. Überwachungsleistung hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung).

8. Die Verjährungsfristen nach Absatz 7 dieses Paragraphen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer 7 Satz 1 dieses Paragraphen.

9. Die Verjährungsfristen nach den Ziffern 7 und 8 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

11. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

12. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und – falls vorhanden – die vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

14. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

15. Enthält die Planung des Kunden Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch oder bautechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlags hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit für seinen Anwendungsfall zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung des Änderungsvorschlages für den Anwendungsfall übernehmen wir nicht.

16. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Technische Hinweise

1. Bei Isolierglas können Interferenzen, d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Diese werden durch besonders klare Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keinen Mangel dar. Im Scheibenzwischenraum liegende Sprossen können durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen Geräusche verursachen. Dies ist systembedingt und stellt ebenfalls keinen Mangel dar.

2. Sonstige Glasmängel sind innerhalb der in § 6 Ziffer 4 bezeichneten Fristen zu rügen und genau zu bezeichnen. Bei Versäumung der vorbezeichneten Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt.

In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in § 8 Ziff. 1 Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche sowie Ansprüche wegen Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß § 5 Ziffer 3 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.

2. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zweck des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.

3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

4. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

6. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung” und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet”) erfolgt für uns; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware” bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne daß es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7. Bei Pflichtverletzungen unseres Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der gelieferten Ware/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8. Sämtliche vorstehende Abtretungen sollen vorläufig stille sein, d.h. dem Drittabnehmer nicht mitgeteilt werden. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem § 9 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Vertragspartner verlangen.

9. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, dass die Ware und die Forderungen unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegen.

10. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

§ 10 Rückgriffsanspruch

Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Die Beziehung zwischen uns und dem Kunden regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz von Bode & Kirst GmbH. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind immer die für die Geschäftssitze jeweils zuständigen Amtsgerichte. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.